Hat das Bürgerliche Gesetzbuch in den Gesetzesbestimmungen über die Rechtsgeschäfte der in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten ([sektionen] 107 ff. B.G.B.) den Gedanken, auch den Gener des beschränkt Geschäftsfähigen beim Abschlusse von Rechtsgeschäften zu schützen, folgerichtig durchgeführt?